Ausländer

Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern

Eignung der Bewerber/der Bewerberinnen:
Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Erforderlich ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber erfolgreich integriert sind, mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und MitbürgerInnen besitzen (Deutsch Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.

Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

Minderjährige
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16. Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Wohnsitzerfordernisse

Nach eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz
Nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz kann eine ausländische Person das Gesuch um Einbürgerung nur stellen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung C besitzt und einen Aufenthalt während insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; BüG; SR 141.0).
Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die gesuchstellende Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen (Art. 9 Abs. 2 BüG).

Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt überdies voraus, dass die sich bewerbende Person während mindestens fünf Jahren im Kanton Zug gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde (§10 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts; kant. BüG; BGS 121.3).

Erleichterte Einbürgerung für Jugendliche der zweiten Generation

Jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die das Einbürgerungsgesuch vor dem vollendeten 21. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben (§11 kant. BüG).

Ortsabwesenheit infolge schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.

Kosten des Verfahrens bei der Bürgergemeinde

Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin hat beim ersten Eingang des Einbürgerungsgesuches beim Bürgerrat die nachfolgende Gebühr innert 30 Tagen vorzuschiessen:

  • Fr. 2 400.-- für Ehepaare mit / ohne Kind / Kinder sowie Einzelpersonen
    mit Kind / Kinder
  • Fr. 2 000.-- für erwachsene Einzelpersonen
  • Fr. 1 600.-- für Jugendliche (bis 18 Jahre)
  • Fr. 1 200.-- für Jugendliche der zweiten Generation

In besonders aufwändigen Fällen kann die Gebühr bis maximal Fr. 2 400.-- erhöht werden. Wird der Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist geleistet, so kann der Bürgerrat das Gesuch ohne weiteres unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin abschreiben.

Rechtsmittel

Der Bewerber/die Bewerberin kann Entscheide des Bürgerrats und der Direktion des Innern in einem Beschwerdefall anfechten.

Dauer des Verfahrens

Das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zug dauert rund eineinhalb Jahre.

Download: Reglement betreffend Erteilung des Bürgerrechts der Bürgergemeinde Zug

Für weitere Informationen und Angaben zum Verfahren klicken Sie bitte auf den folgenden Link:


Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (zg.ch)

 

Traktanden Bürger-

gemeindeversammlung

vom Montag, 16. Dezember

2024, 20.00 Uhr im Theater 

Casino Zug

 

Zug. Der Stadtführer

Erhältlich bei:

Bücher Balmer

Rigistrasse 3, 6300 Zug

oder unter

Zug. Der Stadtführer

(Versand durch Kalt Medien)

 

Webseite "Zuger Gschicht"

(Regesten der Rats-

protokolle 1471 - 1798)

www.zuger-gschicht.ch

 

Adresse
Bürgerkanzlei der Stadt Zug
Rathaus, Fischmarkt
6300 Zug

Tel. 041 725 37 50

kanzlei@buergergemeinde-zug.ch

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