Geschichte

Die vier tragenden Säulen: Zug, Ägeri, Menzingen, Baar

Das zugerische Staatswesen war bis zur Helvetik nicht durch eine schriftliche Staatsverfassung im heutigen Sinne des Begriffs geordnet, sondern beruhte auf Herkommen und Tradition, auf Schiedssprüchen und Rechtsbüchern. Die staatliche Ordnung von Stadt und Amt Zug baute auf vier tragenden Säulen auf, nämlich dem politischen Gleichgewicht zwischen Stadt und Land, auf den vier gleichberechtigten Gemeinden Zug, Ageri, Menzingen und Baar, auf der Landsgemeinde und auf dem Stadt- und Amtrat. Von den erwähnten vier Gemeinden besass jede ihre eigene politische Struktur. In Zug war diese auf dem Stadtrecht begründet. In Ägeri war es das Talrecht, in Menzingen das Bergrecht und in Baar das Dorfrecht, welche die gesetzlichen Grundlagen der staatlichen Ordnung schufen. Obwohl die Stadt gegenüber den drei Gemeinden ein gewisses Übergewicht besass, gelang es ihr nie, im Gegensatz zu den Nachbarstädten Zürich und Luzern, eine eigenständige politische Position zu erringen. Immerhin wurde es der Stadt im Laufe der Zeit möglich, eine Anzahl von Gebieten als Vogteien zu erwerben, welche bis 1798 der alleinigen Verwaltung der Stadt Zug unterstellt blieben.

Die Helvetik bringt die Bürger- und die Munizipalgemeinde

Nicht nur im politischen Bereich erfolgten um die Mitte des letzten Jahrhunderts Neuerungen, sondern es setzten sich auch neue Erkenntnisse im Spitalwesen durch. Nach einer provisorischen Vereinbarung über die zukünftige Güterausscheidung zwischen der Korporations- und der Bürgergemeinde vom Februar 1848 stand der Korporationsgemeinde damals das Recht zu, das Armenwesen, das Bauwesen und die gesamte Kapitalverwaltung zu betreuen. Da nach damaliger Auffassung das Spitalwesen Teil des Armenwesens war, konnte die Korporationsgemeinde mit Beschluss vom 19. Februar 1854 die Erstellung eines Spitalneubaus in Angriff nehmen. Das neue Spitalgebäude an der Artherstrasse löste das bisherige Spital am Burgbach ab. Es wurde im September 1857 eingeweiht. Das neue Gebäude umfasste im wesentlichen die Allgemeinabteilung mit vier Sälen zu zehn Betten, einige Privatzimmer, die Kapelle, Zimmer für das Personal sowie die notwendigen Betriebsräume.

Durch die Vereinbarung zwischen der Korporations- und der Bürgergemeinde vom 13. November 1859 ging das Spital auf den 1. Januar 1860 in den Besitz der Bürgergemeinde über. Neben zahlreichen grösseren und kleineren baulichen und organisatorischen Veränderungen setzte der umfassende Um- und Neubau der Jahre 1934 - 1937 Marksteine. Eine weitere grössere Bauetappe wickelte sich von 1962 - 1967 ab, als der Medizintrakt und das Personalhaus erstellt wurden. Gleichzeitig vergrösserte sich die Bettenzahl auf 240.
Die letzte grosse Aufgabe für das Bürgerspital erfüllte die Bürgergemeinde mit dem Bau des Behandlungstraktes in den Jahren 1976 bis 1979. Der 1979 eröffnete Behandlungstrakt gliedert sich in verschiedene Bereiche. Er umfasst namentlich eine Operationsabteilung, die den verschiedenen Spezialitäten im Rahmen der chirurgischen Behandlung ihre eigenen, speziell ausgerüsteten Räumlichkeiten zuweist. Neu geschaffen und konzipiert wurden die Notfallstation und die Intensivpflegestation. Nach modernen Grundsätzen eingerichtet und umgestaltet präsentiert sich auch die Geburtenabteilung. Eine grundlegende Neuorganisation erlebte die Röntgenabteilung, die als Abteilung für Röntgen-, Nuklear-, Ultraschalldiagnostik und Endoskopie heute die Bedeutung der Technik in der Erkennung von Krankheiten sehr eindrücklich veranschaulicht.

Bis 1926 war der Betrieb selbsttragend ohne jede Subvention seitens der öffentlichen Hand. Ab 1967 nahm das jährliche Defizit laufend zu und musste durch andere Kostenträger gedeckt werden. Das im Jahre 1975 geschaffene neue Spitalgesetz führte zu einer vermehrten Einflussnahme des Kantons auf die Betriebsführung.

Die Helvetik bringt die Bürger- und die Munizipalgemeinde

Nicht nur im territorialen Bereich brachte die Helvetik grosse Veränderungen, sondern sie führte auch zu einer neuen staatspolitischen Ordnung. Während bisher die Einheitsgemeinde alle Funktionen wahrgenommen hatte, wurden neu eine Bürger- und eine Munizipalgemeinde geschaffen. Die Bürgergemeinde besorgte alle rein bürgerlichen Aufgaben wie etwa das Nutzungs- und das Armenwesen. Die Munizipalgemeinde war die Vorläuferin der heutigen Einwohnergemeinde; sie umfasste alle Niedergelassenen eines Ortes und beruhte auf dem Territorialprinzip. Die Munizipalgemeinde war in jenen Bereichen aktiv, die nicht ausdrücklich der Bürgergemeinde vorbehalten waren. Zur Bürgergemeinde gehörten alle jene Personen, die Anteil an den Gemeindegütern hatten, unabhängig vom Wohnsitz. Die Bürgergemeinde war verpflichtet, jeden Niedergelassenen gegen Bezahlung einer Taxe als Bürger aufzunehmen.

Nachdem die Mediationsakte von 1803 den helvetischen Einheitsstaat aufgelöst hatte, konnten sich die Kantone ihre innere Organisation wieder selber geben. Auch im Kanton Zug wurde der bisher bestehende Dualismus der Gemeinden wieder aufgehoben und durch die Einheitsgemeinde ersetzt. Die bisherigen fünf alten zugerischen Vogteien Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil wurden als gleichberechtigte Gemeinden in den Kantonsverband aufgenommen. Am 5. September 1814 trat im Kanton Zug eine neue Verfassung in Kraft. Der Kanton umfasste nun nach der Trennung von Ober- und Unterägeri zehn eigenständige Gemeinden. Auch das Prinzip der Einheitsgemeinde wurde weitergeführt. In den zentralen Fragen des Gemeindebürgerrechts, des Nutzungsrechts an den Allmenden und der Stellung der Niedergelassenen schuf die neue Verfassung keine klaren Verhältnisse. Sie garantierte jedoch unter gewissen Bedingungen die Niederlassungsfreiheit für Kantonsbürger, die sich in einer andern Gemeinde ansiedelten, ohne dass diesen aber in der Niederlassungsgemeinde das Stimmrecht gewährt wurde.

1851: Das Gemeindebürgerrecht wird definiert

Entscheidende Bedeutung für die Ausgestaltung der Gemeinden im Kanton Zug kam der Kantonsverfassung von 1848 zu. In seiner inneren Struktur gewann der Stand Zug damals seine heutige Form, indem sich Neuheim von Menzingen trennte und zu einer eigenständigen Gemeinde wurde.

Da sich der Kreis der öffentlichen Aufgaben stets erweiterte, musste eine Trennung von Staat und Korporationen vorgenommen werden, um so die letzteren in ihrer Existenz und in der Wahrung ihrer ureigenen Aufgaben zu schützen. Deshalb wurde die Bestimmung erlassen, dass in allen Gemeinden des Kantons die Korporationsverwaltung vom politischen Gemeindehaushalt ausgeschieden und getrennt werden solle. Das Gemeindegesetz vom Jahre 1851 definierte erstmals den Begriff des Gemeindebürgerrechts. Demnach besass derjenige ein Gemeinde- oder Ortsbürgerrecht im Kanton Zug, der in das Armen-, Polizei- oder politische Gemeindegut einer der elf Gemeinden eingekauft oder Anteilhaber an demselben war, ohne jedoch auch Anteilhaber an allfälligem Korporationsgut zu sein.

Das gleiche Gesetz legte fest, dass der Gemeinderat als Verwaltungsbehörde die Verwaltung der Kirchen-, Schul-, Armen-, Waisen- und Polizeigüter zu besorgen habe. Diese Aufgabe entfiel jedoch, wenn die Korporationsgemeinde das ganze oder teilweise Eigentum an solchen Fonds besass.

1874: Schwierige Ausscheidung in der Stadt Zug

Die nach dem Verfassungsauftrag notwendig gewordene Güterausscheidung gestaltete sich in der Stadtgemeinde Zug schwierig. Die Diskussion drehte sich vor allem um die Frage, wer künftig die öffentlichen Lasten tragen solle. Die Einwohner ohne Korporationsgenossenschaft wollten einen möglichst hohen Anteil aus dem bisherigen allgemeinen Gemeindegut in das neu zu schaffende Bürgergut mitnehmen, anderseits waren die Korporationsbürger mit einer Schmälerung ihrer Nutzungsrechte nicht einverstanden.

Eine weitere Schwierigkeit ergab sich bei der Definierung der neuen politischen Gemeinde. Es war nicht klar ersichtlich, ob man die politische Gemeinde als Ortsbürger- oder als Einwohnergemeinde ausgestalten wollte. Während die Kommissionsmehrheit die Auffassung vertrat, den Korporationsgemeinden stehe das ausschliessliche Recht der Verwaltung des ihnen zugewiesenen Kirchen-, Pfrund-, Schul- und Armengutes sowie des übrigen Korporationseigentums zu, war dies nach Ansicht der Minderheit keine zwingende Norm, weshalb sie vorschlug, die erwähnten Güter der politischen Gemeinde zuzuteilen.

Nach elfjährigen Auseinandersetzungen kam am 13. November 1859 ein Ausscheidungsbeschluss zustande, der seinerseits die Grundlage für die Ausscheidungsurkunde von 1874 bildete. Die Ansprüche der Korporation wurden dabei auf die Verwaltung der Wälder und Allmenden sowie die Wahrung der Fischereirechte begrenzt.

1876: Die neue Verfassung bringt die Einwohner- und die Bürgergemeinde

Mit der Ausscheidungsurkunde über die Güter der Ortsbürgergemeinde und der Korporation von Zug vom 14. Juni 1874 war die Ausscheidungsfrage noch nicht bereinigt. 1873 nahm das Zuger Volk eine neue Kantonsverfassung an, die aber erst 1876 in Kraft gesetzt wurde, um die Ergebnisse der eidgenössischen Verfassungsrevision berücksichtigen zu können. Die neue Bundesverfassung forderte, den Niedergelassenen sei das Stimmrecht auch in Gemeindeangelegenheiten zu gewähren.

Im Bereich der Gemeindeorganisation stand im Kanton Zug zur Diskussion, die Bürgergemeinde in eine Einwohnergemeinde umzuwandeln. Es obsiegte jedoch die andere, in der Deutschschweiz meistgewählte Variante, neben der Bürgergemeinde eine Einwohnergemeinde zu schaffen. Diese Bestimmung hatte für die Ortsbürgergemeinde einschneidende Konsequenzen. Aus dem bisher der Bürgergemeinde zustehenden Eigentum mussten verschiedene Fonds an die Einwohnergemeinde abgetreten werden. Ebenso ging die Bürgergemeinde mehrerer Erträge, die aus Niederlassungsgebühren, Kauf- und Tauschgebühren, Kanzlei und Polizeitaxen, Marktgebühren und Bussen bestanden, verlustig. Sie musste die beiden Schulhäuser in der St.-Oswalds-Gasse mit Umgelände und vorhandenem Inventar ebenso an die Einwohnergemeinde abtreten wie das Zeughaus, das Kasernengebäude, die Spritzenhäuser, das Waag- oder Ankenhaus mit dem Archivlokal, das Kaufhaus in der Altstadt und die Sinnerhütte. Auch die Stadtbibliothek, die im Zurlauben-Pfrundhaus untergebracht war, ging mitsamt zugehörigem Inventar an die Einwohnergemeinde über. Diese kam auch in den Besitz der alten Türme und Mauern.

Selbst jene Objekte, die der Bürgergemeinde nach der Ausscheidung mit der Einwohnergemeinde noch verblieben, konnten von ihr nicht uneingeschränkt genutzt werden. Die Ausscheidungsurkunde hielt nämlich fest, dass der Einwohnergemeinde die unentgeltliche Nutzung dieser Objekte ebenfalls zustehe. Es betraf dies das Rathaus in der Altstadt sowie das Stadtkanzleigebäude mit dem Archiv und dem Wachtlokal.

Umgekehrt distanzierte sich die Einwohnergemeinde davon, an den baulichen äusseren und inneren ordentlichen Unterhalt des Rathauses einen Beitrag zu leisten. Diese Vereinbarung wurden von der Ortsbürgergemeinde am 7. Oktober 1877 und von der Einwohnergemeinde am 23. Dezember 1877 gutgeheissen. Bereits 1875 war zwischen der Bürgergemeinde und der römisch-katholischen Kirchgemeinde der Stadt Zug ebenfalls ein Ausscheidungsvertrag unterzeichnet worden. Auf Grund der neuen Gemeindeorganisation gibt es im Kanton Zug seither vier Gemeindearten: Einwohnergemeinde, Bürgergemeinde, Korporationsgemeinde und Kirchgemeinde. Am 7. Juni 1902 ging das bisher der Bürgergemeinde zugeteilte Stadtkanzleigebäude mit Archiv und Wachtlokal in den Besitz der Einwohnergemeinde über.

Wichtiger Beitrag für das Wohl der Bevölkerung

In manchen Kantonen wurden im Zuge von Revisionen der Gemeindegesetze die im letzten Jahrhundert noch garantierten Korporations- und Bürgergemeinden mit der Einwohnergemeinde verschmolzen. Ähnliche Bestrebungen blieben auch im Kanton Zug nicht aus, doch vermochte der energische Widerstand der betroffenen Korporationen und Bürgergemeinden solche Ansätze jeweils im Keim zu ersticken. Weiten Bevölkerungskreisen ist es in letzter Zeit klar geworden, dass gerade die in der Tradition wurzelnden Gemeindekörper durch ihr soziales und gemeinnütziges Engagement einen wichtigen Beitrag für das Wohl der gesamten Bevölkerung erbringen.

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